Berlin International Sports Society – BISS
(Stand 28.05.2014)
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung des Vereins
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Berlin International Sports Society – BISS. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Berliner Nachwuchssports sowie die internationalen Sportbeziehungen durch ehrenamtliches Engagement.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht und verwirklicht durch
– Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die Ziele und Visionen des Sports in seiner Gesamtheit und insbesondere der sportlichen Nachwuchsförderung in Berlin und dem Berliner Umland
– Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Trägern auf dem Gebiet des Sports und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
– die Beschaffung von Mitteln, Zuwendungen, Beiträgen/Umlagen und Spenden
– die Durchführung von Werbemaßnahmen aller Art für den Verein
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an Vereine und kommunale bzw. sportliche Träger in Berlin und dem Berliner Umland erfolgen, aber auch dadurch, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Zelt und Trainingslager, Wettkampfveranstaltungen, Ausflüge, Freizeiten oder Sportausrüstung übernimmt und trägt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person ab 14 Jahre werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Löschung nach zwei Jahren Beitragsrückstand durch einfache Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. (Alternativ zu 5.: Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, z.B. mit dem Inhalt wie 5.)
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
f. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
g. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes,
h. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
i. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
j. Änderung der Satzung,
k. Auflösung des Vereins,
l. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
m. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
n. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
o. die Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
2.
a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
b. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung kann auch per Email oder durch Einladung auf der offiziellen Internetseite des Vereins erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zugelassen werden.
c. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei der Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Versammlungsprotokoll ist öffentlich.
Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
3. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gem. §2 an einen anderen gemeinnützigen Verein, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.